Informationen zu Paragraph 52a UrhG
Nov 23rd, 2012 by Ingrid Dethloff
[4. Update s.u.]
Im ELC erreichten uns in letzter Zeit viele Anfragen zum Thema §52a UrhG. Frau Fälsch, Fachreferentin für Rechtswissenschaft an der UB, hat uns freundlicherweise folgende Zwischeninformation zusammengestellt.
Der „E-Learning-Paragraph“ § 52 a UrhG droht zum Jahresende hin auszulaufen (§ 137 k UrhG)
Anfang November haben die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und FDP einen Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vorgelegt (BT-Drucksache 17/11317), der eine Verlängerung der Geltungsdauer des § 52 a UrhG um weitere zwei Jahre vorsieht (neues Fristende: 31.12.2014). Die erste Beratung im Bundestag hat bereits stattgefunden. Nun folgt die Überweisung an die zuständigen Fachausschüsse (siehe zum aktuellen Stand: Dokumentations- und Informationssystem DIP).
Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden kann.
Sollte die bisher geltende Befristung nicht rechtzeitig verlängert werden können, hätte dies gravierende Auswirkungen auf die E-Learning-Aktivitäten der Hochschulen. Urheberrechtlich geschützte Materialien, wie z. B. Zeitschriftenbeiträge, könnten nicht mehr wie bisher auf der Grundlage des § 52 a UrhG einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern über E-Learning-Plattformen wie Moodle passwortgeschützt zugänglich gemacht werden.
Zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie weiter auf dem Laufenden.
Hintergrundinformationen zum § 52 a UrhG:
Die Norm ermöglicht es Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen urheberrechtlich geschützte Materialien in begrenztem Umfang passwortgeschützt im Intranet bereitzustellen.
Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Werken geringen Umfangs, kleiner Teile eines Werkes sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht (vgl. § 52 a UrhG).
Der heftig umstrittene § 52 a UrhG wurde 2003 als sog. „sunset provision“ in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und galt zunächst befristet bis zum 31.12.2006 (§ 137 k UrhG).
Die Vorschrift wurde seitdem mehrmals evaluiert und verlängert.
Umstritten sind vor allem Reichweite und Grenzen des Tatbestands, die Zulässigkeit von sog. Anschlussnutzungen (z. B. das Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken) sowie die Ausgestaltung einer angemessenen Vergütung, die bereits Gegenstand gerichtlicher Prüfung waren (vgl. OLG Stuttgart vom 4.4.2012, OLG München vom 24.3.2011 (Pressemitteilung Zivilsachen 4/11)). Diese grundsätzlichen Fragen stehen nun beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung an und begründen die erneute Verlängerung der Befristung um zwei Jahre.
Im aktuellen Gesetzentwurf wird die Bundesregierung aufgefordert, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung diese Sonderregelung für Unterricht und Forschung in eine neu gefasste, dauerhafte Urheberrechtsschranke zu überführen.
Vielen Dank an die Kollegin der UB, Frau Fälsch, für diese Informationen!
[Update 29.11.2012]
28.11.2012: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses s. BT-Drucksache 17/11699
29.11.2012: 211. Sitzung des Bundestages mit 2. und 3. Beratung der BT-Drucksache 17/11317 s. Top 29
[Update 30.11.2012]
Der Bundestag hat am 29. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT-Drucksache 17/11317) angenommen. (s.a. Bundestags-Beschlüsse vom 29.11.2012, Bundestags-Podcast zu Top 29 der 211. Sitzung vom 29.11.2012)
[Update 7.12.2012 ]
904. Sitzung des Bundesrates am 14.12.2012, s. Top 15 (BR-Drucksache 737/12 und Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 15: 737/1/12)
[Update 17.12.2012]
14.12.2012: Beschluss des Bundesrates mit Entschließung (BR-Drucksache 737/12(B))